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Trotz der umfassenden Materie regeln eigentlich nur wenige Paragrafen im BGB das Reisevertragsrecht.

Wie dieses Recht angewendet und ausgelegt wird, ergibt sich in weiten Teilen eben nicht einfach aus dem Gesetzestext selbst, sondern allein unter Beachtung der Grundsätze, welche die Rechtsprechung hierzu aufgestellt hat. Reiserecht ist daher schon fast als „Richterrecht“ zu bezeichnen. So werden z.B. in der so genannten Frankfurter Tabelle zahlreiche mögliche Mängel aufgeführt, verbunden mit einem Prozentbetrag, zu welchem der Reisepreis bei Vorliegen eines solchen gemindert werden kann.

 

Wir vertreten sowohl Reisende als auch Reiseveranstalter. Schwerpunktmäßig werden hierbei Reisepreisminderungen wegen Mängeln, Entschädigungen für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit bei erheblichen Mängeln sowie Schadenersatz, z.B. für Verletzungen oder Gepäckverlust bearbeitet.

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