Unsere Kanzlei konnte im Bereich des Mietrechts eine Grundlagenentscheidung im Bereich des Betriebskostenrechts herbeiführen und die in den beiden Instanzen vertretene Rechtsauffassung zusammen mit einem vor dem BGH zugelassenen Kollegen erfolgreich für unsere Mandanten durchsetzen (Urteil des BGH vom 15.12.2021, Az. VIII ZR 66/20).
Es ist nunmehr geklärt, dass auch ohne besonderes Interesse die den Betriebskostenabrechnungen zugrundeliegenden Belege im Original vorzulegen sind. Der BGH hat sich hierbei auch im Ansatz mit Hinblick auf die digitale Verwaltung geäußert.
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